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Verleihordnung (privat-rechtliche Regelungen)Auf einen BlickGesetzliche Aufgaben der KreismedienzentrenDas Kreismedienzentrum des Landkreises Schwäbisch Hall in Crailsheim verleiht audiovisuelle Medien und Geräte in seinem Dienstbereich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Gesetz über die Medienzentren (Medienzentrengesetz) in Baden-Württemberg vom 06. Februar 2001. EntleihbedingungenDas Kreismedienzentrum verleiht Medien und Geräte kostenlos an Personen, die im Landkreis Schwäbisch Hall an öffentlichen Schulen und Privatschulen*, außerschulischen Bildungseinrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung sowie Kindergärten und in der Seniorenbetreuung beruflich bzw. ehrenamtlich tätig sind. Daten- und Video-Projektoren sind nur für öffentliche Schulen und Privatschulen* kostenlos. Ferner sind entleihberechtigt Mitglieder von Kirchen, Vereinen und Verbänden sowie Gemeinden des Landkreises Schwäbisch Hall, wenn Medien für eigene Veranstaltungen zum Zweck der Jugend- und Erwachsenenbildung eingesetzt werden und kein Eintritt erhoben wird. Alle übrigen Entleiher haben das volle Entgelt nach §6 der Entgeltfestsetzung für das Kreismedienzentrum Crailsheim vom 04.12.2001 zu entrichten. In begründeten Einzelfällen kann von der Festsetzung eines Entgelts abgesehen werden. Die Entscheidung trifft stets der Leiter des Medienzentrums. Kunden und Kundinnen, die für Institutionen, Vereine usw. entleihen, müssen eine schriftliche Berechtigung der Organisation vorlegen, in deren Auftrag sie entleihen. Schüler/innen und Studenten/innen müssen eine schriftliche Einverständniserklärung des zuständigen Lehrers oder Dozenten sowie ihren Schüler- / Studentenausweis vorlegen. Bei Schulungen und Vorführungen im gewerblichen oder freiberuflichen Bereich wird der doppelte Satz pro Tag erhoben. Eine Weitergabe von Geräten oder Medien an Dritte und die Benutzung außerhalb des Landkreises Schwäbisch Hall ist nur mit Genehmigung des Kreismedienzentrums gestattet. (*Privatschulen, welche als Ersatz für öffentliche Schulen anerkannt sind. Alle übrigen Privatschulen sind zahlungspflichtig.) Entleihfristen und ReservierungMedien und Geräte können vorbestellt bzw. reserviert werden. Eine Garantie für die Bereitstellung erfolgt daraus nicht. Eine Reservierung vorbestellter Medien und Geräte bleibt im Falle der Nichtabholung nur einen Tag über das Bestelldatum hinaus bestehen. Die Entleihdauer für Medien (Software) beträgt in der Regel 7 Tage, für Geräte und Spielfilme 3 Tage. Eine längere Entleihzeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Die vom Medienzentrum festgesetzte Rückgabefrist für Medien und Geräte ist verbindlich. Sie kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder persönlich verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Bei gebührenpflichtigen Geräten und Medien wird tageweise abgerechnet. Bei Rückgabe am Folgetag wird ein Tagessatz berechnet. Bei Verleih über ein Wochenende (Abholung freitags, Rückgabe montags) wird ein Tagessatz berechnet. Ein Entleihen in den Ferienzeiten, in denen das Kreismedienzentrum stets geschlossen ist, ist nur in Absprache mit dem Leiter des Medienzentrums möglich. HaftungEntleiher sind zur sorgsamen und pfleglichen Behandlung aller Geräte und Medien verpflichtet und haften für fahrlässig verursachte Materialbeschädigungen und für den Verlust von Medien, Begleitmaterial und Geräten, sowie von technischem Zubehör. Der Transport geht stets zu Lasten des Entleihers. Die Verwendung der Gegenstände zu anderen als den sich aus Art und Beschaffenheit ergebenden Zwecken ist nicht statthaft. Schäden jeder Art an AV-Medien und Geräten sind dem Kreismedienzentrum bei der Rückgabe anzuzeigen. Der Verleih von 16-mm-Filmen und von Video-Aufnahme- und Bearbeitungsgeräten erfolgt ausschließlich an Personen, die eine entsprechende gerätetechnische Ausbildung nachweisen können. Die Vorführung sämtlicher AV-Medien darf nur auf technisch einwandfreien Geräten erfolgen. Gerissene Filme und Videobänder dürfen vom Entleiher nicht repariert werden. Urheberrecht / Nutzung durch DritteEs besteht ein Kopier- und Vervielfältigungsverbot für alle entliehenen Medien mit Ausnahme der Medienverzeichnisse des Kreismedienzentrums selbst. Es gilt das Urheberrecht. Bei öffentlichen Veranstaltungen fällig werdende GEMA-Tantiemen sind durch den Veranstalter mit der GEMA direkt abzurechnen: GEMA KontaktMedienzentrum des Landkreises ÖffnungszeitenDienstag Mittwoch Donnerstag In den Ferien haben wir geschlossen. Medienzentrum des Landkreises
Schwäbisch Hall | In den Kistenwiesen 2/1 | 74564 Crailsheim | Fon: 07951/49251-22 | Fax: 07951/49251-51 | E-Mail schreiben
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